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Geschenke aus steuerlicher Sicht

Ein Beitrag von: Steuerberaterin München, Tatjana Albert

Nahezu jeder freut sich über ein Geschenk. Damit die Freude nicht nur beim beschenkten liegt, sondern auch beim zuwendenden Unternehmer zum Betriebsausgabenabzug führt, sind einige steuerliche Besonderheiten zu beachten.
Zunächst sind die Geschenke gesondert aufzuzeichnen. Es ist also eine Liste zu führen, an wen welches Geschenk überreicht wurde. Idealerweise wird eine solche Auflistung noch mit dem Wert des jeweiligen Geschenks ergänzt. Durch den Wert kann nachfolgend leicht geprüft werden, ob die 35-EUR je Empfänger und je Kalenderjahr überschritten wurden.
Empfehlenswert ist sicherlich die freiwillige Übernahme der Pauschalsteuer gem. § 37b EStG durch den zuwendenden. Durch Übernahme der Pauschalsteuer ist sichergestellt, dass der Geschäftsfreund/der Empfänger des Geschenks den Wert des Geschenks nicht als geldwerten Vorteil deklarieren muss. In den Anwendungsbereich der Pauschalsteuer fallen nicht sog. Streuwerbeartikel mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 10 EUR.
Schließlich sind noch Besonderheiten bei Schenken an Mitarbeiter zu beachten. Geldgeschenke sind hier stets Arbeitslohn. Diese unterliegen stets der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Sachgeschenke unterliegen dann weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung, wenn es sich um ein Geschenk aus einem persönlichen Anlass handelt. Ferner darf der Wert des Geschenks 40 EUR nicht übersteigen.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf: Steuerberater München
Haben Sie fragen zu diesem oder zu anderen steuerlichen Themen? Als Steuerberaterin in München stehe ich Ihnen gerne hierfür zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich.

     
 

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