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Doppelte Haushaltsführung: Wie muss die Pflege eines Angehörigen am Heimatort berücksichtigt werden?

Finanzämter erkennen die Kosten einer doppelten Haushaltsführung nur an, wenn der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am Ort seiner Erstwohnung hat. Verlagert sich der Mittelpunkt an seinen Beschäftigungsort, bleibt der Kostenabzug verwehrt.

Hinweis: Für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung kommt es in der Praxis daher maßgeblich darauf an, dass der Arbeitnehmer dem Finanzamt seine privaten Aktivitäten am Ort der Erstwohnung (Heimatort) glaubhaft machen kann. Zum Nachweis des Lebensmittelpunkts können beispielsweise Kontoauszüge, Arzt- und Restaurantrechnungen, sowie Quittungen von Supermärkten und Tankstellen dienen.

Ein neueres Urteil des Hessischen Finanzgerichts (Aktenzeichen 2 K 2038/11) rückt die Frage in den Fokus, wie die Pflege eines Angehörigen am Heimatort bei der Bestimmung des Lebensmittelpunkts berücksichtigt werden muss. Im Urteilsfall hatte eine Arbeitnehmerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung am Beschäftigungsort bewohnt. Im Streitjahr hatte sie 22 Fahrten zurück zu ihrem Heimatort unternommen, wo sie ihren Vater bei der Pflege ihrer schwer pflegebedürftigen Mutter unterstützte.
Das Finanzgericht verortete den Lebensmittelpunkt der Arbeitnehmerin allerdings gleichwohl nicht im Heimatort, weil sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten am Beschäftigungsort gewohnt hatte. Wegen dieser „privaten Prägung“ ging das Gericht davon aus, dass ihr Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort lag. In den Hintergrund trat dabei, dass die Arbeitnehmerin am Heimatort stark in die Pflege ihrer schwerkranken Mutter eingebunden war.

Hinweis: Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen, da die Arbeitnehmerin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hatte, sodass sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit ihrem Fall befassen wird (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: VI R 16/14). Arbeitnehmer, die ihre Pflegetätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht genügend gewürdigt sehen oder denen eine doppelte Haushaltsführung wegen des Zusammenlebens mit ihrem Partner am Beschäftigungsort aberkannt wurde, können Einspruch gegen ablehnende Steuerbescheide einlegen, sich auf das anhängige Musterverfahren berufen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. So können sie später womöglich von einer begünstigenden Rechtsprechung des BFH für den eigenen Fall profitieren.

Ansprechpartner:
Thomas Bauerfeind

Steuerkanzlei Bauerfeind
Säbener Straße 92a
81547 München
Telefon: 089/64282222 – 0171/1234337
Fax: 089/69379230
thomas-bauerfeind@doppelte-haushaltsfuehrung.de
www.doppelte-haushaltsfuehrung.de

Die Steuerkanzlei Bauerfeind ist auf das Thema der doppelten Haushaltsführung spezialisiert. Aufgrund zahlreicher erfolgreich durchgesetzter Beratungsfälle bietet die Kanzlei gebündeltes Expertenwissen aus einer Hand.

     
 

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